Der Fund der DNA des Beschwerdeführers an Material, das für die Fesselung oder Knebelung der Opfer anlässlich des Mordes von D.________ verwendet worden sei, belaste den Beschwerdeführer schwer. Der Ort des Klebebandes, wo die DNA des Beschwerdeführers gefunden worden sei, die klebende Seite des Bandes, sei ein klares objektives Indiz dafür, dass er selber das Klebeband abgerollt habe. Wesentlich sei sodann, dass die Polizei in der Nacht der Tat vom 24./25. Juni 1999 zeitlich unmittelbar nach der Tat und in der Nähe des Tatortes einen I.________ mit J.________(Ortschaft) Kennzeichen festgestellt habe.