Auch bezüglich der Freiheitsberaubung im Kanton J.________ habe er verschiedene Erklärungen abgegeben. Die Argumente des Beschwerdeführers würden letztlich darauf hinauslaufen, dass bezüglich beider DNA-Spuren ein fast unvorstellbarer Zufall eingetreten sei, nämlich einerseits, dass eine Klebebandrolle, die der Beschwerdeführer eigentlich einem Warentransport in den S.________(Land) habe mitgeben wollen, von einer unbekannten Täterschaft zweckentfremdet und für die Fesselung oder Knebelung im Rahmen eines Mordes verwendet worden sei, andererseits, dass eine Sturmhaube, die er einmal in einem