Auf Vorhalt, dass er ebenfalls verdächtigt werde, an einer Freiheitsberaubung im Kanton J.________ im Jahr 1999 beteiligt gewesen zu sein (an einer Motorradsturmhaube, die im für die Freiheitsberaubung verwendeten Fahrzeug des Opfers gefunden worden war, wurde ebenfalls die DNA des Beschwerdeführers sichergestellt), sagte der Beschwerdeführer aus, an diesem Delikt nicht beteiligt gewesen zu sein. Er fahre nicht Motorrad. Es sei vorgekommen, dass er mit Freunden im Auto mitgefahren sei. Vielleicht habe er dabei die Haube auf die Seite geschoben. Er wisse nicht, wie diese Haube in jenes Auto gekommen sei.