3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer in der Hauptsache vor, am 24. Juni 1999 an der Ermordung von D.________ beteiligt gewesen zu sein. In sachverhaltsmässiger Hinsicht lässt sich hierzu den vorliegenden Haftakten ARR 21 19 und ARR 21 135 Folgendes entnehmen: In der Nacht vom 24. auf den 25. Juni 1999 ca. 23.00 Uhr überfiel eine Gruppe unbekannter Täter die Familie E.________ an deren Domizil in F.________(Ortschaft).