Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 29. April 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 3. Mai 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik.