SR 312.0) verletzt hat. Antragsgemäss verlängerte es die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 11. Juli 2021. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 26. April 2021 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 29. April 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.