Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 208 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Mai 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Mordes etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 16. April 2021 (ARR 21 135) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen Mordes. Mit Entscheid vom 16. Januar 2021 ord- nete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfol- gend: Zwangsmassnahmengericht) über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft für drei Monate an, d.h. bis am 11. April 2021. Mit Entscheid vom 16. April 2021 stellte das Zwangsmassnahmengericht fest, dass die Staatsanwaltschaft die 4- Tages-Frist von Art. 227 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) verletzt hat. Antragsgemäss verlängerte es die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 11. Juli 2021. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, pri- vat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 26. April 2021 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangs- massnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersu- chungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schrei- ben vom 29. April 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegier- ten Stellungnahme vom 3. Mai 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaf- tete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer in der Hauptsache vor, am 24. Juni 1999 an der Ermordung von D.________ beteiligt gewesen zu sein. In sachverhaltsmässiger Hinsicht lässt sich hierzu den vorliegenden Haftakten ARR 21 19 und ARR 21 135 Folgendes entnehmen: In der Nacht vom 24. auf den 25. Juni 1999 ca. 23.00 Uhr überfiel eine Gruppe unbekannter Täter die Familie E.________ an deren Domizil in F.________(Ortschaft). Zur Tatzeit hielten sich das Ehepaar E.________ und dessen jüngster Sohn an besagter Örtlichkeit auf. Diese wurden durch die Täterschaft unter Waffengewalt geknebelt und gefesselt. Die beiden älteren Kinder des Ehepaars, G.________ und D.________, befanden sich zu diesem Zeitpunkt 2 nicht zu Hause. Als diese um ca. 24.00 Uhr gemeinsam nach Hause kamen und sich noch draussen vor dem Domizil befanden, feuerte die unbekannte Täterschaft unvermittelt durch ein Fenster aus dem Inneren der Liegenschaft mehrere Schüsse auf die beiden Brüder ab. Mehrere Projektile trafen D.________ am Kopf und Rü- cken. Ein Schuss in den Rücken fügte D.________ tödliche Verletzungen zu. Die unbekannte Täterschaft ergriff daraufhin – unter Mitnahme einer Feuerwaffe der Marke H.________ sowie mehrerer Schmuckstücke – die Flucht und liess das Ehepaar E.________ und dessen jüngsten Sohn geknebelt und gefesselt am Tatort zurück. Nach Eingang der Meldung bei der Kantonspolizei Bern fuhr eine Polizeipa- trouille zum Tatort. Bei der Hinfahrt kreuzte diese in der Nähe des Tatortes einen Personenwagen der Marke I.________, in welchem gemäss Angaben der Polizei- beamten drei bis vier Männer gesessen seien. Einer der Polizeibeamten notierte sich das Kennzeichen «a.________», wobei sich in der Folge herausstellte, dass der Polizeibeamte beim Ablesen des Kontrollschildes zwei Zahlen in der Position vertauscht haben dürfte. Zur Tatzeit war im Kanton J.________ nur ein Fahrzeug der Marke I.________ mit den Anfangsziffern «a.________ …», jedoch mit den Endziffern «b.________» eingelöst (Halter: K.________). Der auf K.________ ein- gelöste I.________ wurde am 31. August 1999 durch die Polizei im Rahmen einer Nachfahrmessung angehalten. Im Fahrzeug befanden sich der Beschwerdeführer (Beifahrer) und L.________ (Lenker). Am Tatort resp. Domizil der Familie E.________ konnte eine DNA-Spur ab dem Klebeband, das zur Fesselung oder Knebelung der Opfer verwendet worden war, gesichert und daraus ein DNA-Mischprofil erstellt werden. Der Abgleich mit der DNA-Datenbank ergab einen Spur-Spur-Hit. Dies mit einem DNA-Profil, sichergestellt anlässlich der Tatbestandsaufnahme einer Freiheitsberaubung, begangen am 29. April 1999 z.N. von M.________ in J.________(Ortschaft). Im Jahr 2015 wurde der Beschwerdeführer zwecks Aufklärung eines anderen Delikts erkennungsdienstlich (inkl. WSA) erfasst. Dabei stellte sich eine Übereinstimmung mit dem am Domizil der Familie E.________ gesicherten Mischprofil heraus. Der Beschwerdeführer wird vor diesem Hintergrund dringend verdächtigt, am Mord z.N. von D.________ (wie auch an der Freiheitsberaubung z.N. von M.________) beteiligt gewesen zu sein. Laut polizeilichen Ermittlungen soll als Mordmotiv ein illegaler Waffenhandel zwischen den Gebrüdern E.________ und damaligen R.________(Gruppierung)- Aktivisten im Vordergrund stehen. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet, etwas mit dem Mord an D.________ zu tun gehabt zu haben. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Januar 2021 sagte er aus, noch nie am Tatort gewesen zu sein und die Familie E.________ nicht zu kennen. Er wisse nicht, wie seine Spur an den Tatort gelangt sei. Er habe 1000 Rollen Klebeband in seinem Auto, die er als Gipser für Parkett und ähnliches brauche, aber mit dem Mord habe er nichts zu tun. Auf den Vorhalt, dass die Polizei kurz nach der Tat in der Nähe des Tatortes einen I.________ gekreuzt habe, in dem sich drei bis vier Männer befunden hätten, von denen die Polizei annehme, dass es sich dabei um die Täter des Tötungsdeliktes handle, gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht in diesem Fahrzeug gewesen. Noch einmal 3 konfrontiert mit der Spurenlage äusserte der Beschwerdeführer, er und weitere Personen hätten für den Krieg im S.________(Land) Hilfsleistungen erbracht, indem sie Güter zur Verfügung gestellt hätten. Er selber habe mit Scotch Pakete gemacht. Diese Pakete seien dann weitergegeben worden. Auf Vorhalt, dass er ebenfalls verdächtigt werde, an einer Freiheitsberaubung im Kanton J.________ im Jahr 1999 beteiligt gewesen zu sein (an einer Motorradsturmhaube, die im für die Freiheitsberaubung verwendeten Fahrzeug des Opfers gefunden worden war, wurde ebenfalls die DNA des Beschwerdeführers sichergestellt), sagte der Beschwerdeführer aus, an diesem Delikt nicht beteiligt gewesen zu sein. Er fahre nicht Motorrad. Es sei vorgekommen, dass er mit Freunden im Auto mitgefahren sei. Vielleicht habe er dabei die Haube auf die Seite geschoben. Er wisse nicht, wie diese Haube in jenes Auto gekommen sei. Auf die Frage, ob er je eine solche Haube getragen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe für den S.________(Land) solche Hauben gekauft. Es könne sein, dass jemand eine solche Haube vom Transporter genommen habe. Seine DNA sei an dieser Maske, weil er eine Maske probiert habe, um die Grösse zu prüfen. Bei der Hafteröffnung am 13. Januar 2021 gab der Beschwerdeführer an, er habe mit dem Mord an D.________ nichts zu tun und wisse auch nicht, wer sonst etwas damit zu tun haben könnte. Er bestätigte, weder den Tatort noch die Familie E.________ zu kennen und auch nie am Tatort gewesen zu sein. Den Fund seiner DNA an dem am Tatort verwendeten Knebelungs- und Fesselungsmaterial erklärte er damit, dass er für den Krieg im S.________(Land) u.a. Säcke und Klebeband zur Verfügung gestellt habe. Die Säcke seien mit Kleidern gefüllt gewesen und mit Scotch geschlossen und dann in den S.________(Land) gebracht worden. Auf Vorhalt, dass diesfalls die Klebebänder nach ihrer Verwendung für das Verschliessen der Säcke im Ausland gewesen seien, sagte er aus, er habe ganze Kleberollen gegeben. Der Beschwerdeführer bestritt, an der Fesselung bzw. Knebelung von Mitgliedern der Familie E.________ beteiligt gewesen zu sein. Er verneinte erneut, im I.________ gewesen zu sein, den die Polizisten kurz nach der Tat in der Nähe des Tatortes gesehen haben. Bei der delegierten Einvernahme vom 3. Februar 2021 gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei, dass seine DNA am Fesselungsmaterial sichergestellt worden sei. Dazu befragt, welche Begründung er für den Fund der ihm zuzuordnenden Spur habe, gab er kurz gefasst an, er habe viel Klebeband gekauft und verteilt. Als er darauf hingewiesen wurde, dass seine Spur an der klebenden Seite des Bandes gefunden worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er könne das nicht erklären. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 7. April 2021 sagte der Beschwerdeführer zusammengefasst erneut aus, mit dem ihm vorgeworfenen Mord nichts zu tun zu haben. Zu der am Tatort gefundenen DNA-Spur sagte er erneut aus, er habe während des Krieges im S.________(Land) Pakete und Säcke mit Hilfsgütern für die dortige Bevölkerung verschlossen und dabei Scotch benutzt. Er habe keine Kenntnis davon, wer in dieser Zeit solches Klebeband benutzt und eventuell missbraucht habe. 4 3.4 Die Staatsanwaltschaft begründet den dringenden Tatverdacht wegen Beteiligung am Mord von D.________ im Haftanordnungsantrag vom 14. Januar 2021 und Haftverlängerungsantrag vom 8. April 2021 damit, dass die Ausführungen des Be- schwerdeführers, bei den Lieferungen von Waren für den S.________(Land) sei von ihm zur Verfügung gestelltes Klebeband verwendet worden, nicht überzeuge. Es bleibe die Frage offen, wie das Klebeband im Anschluss an dessen Verwen- dung für die Fesselung und Knebelung von Mitgliedern der Familie E.________ habe gebraucht werden können. Zudem habe er bei der Staatsanwaltschaft eine al- ternative Erklärung nachgeschoben (Zur-Verfügung-Stellen ganzer Klebebandrol- len). Durch die Beantwortung einer zentralen Frage auf zwei ganz unterschiedliche Arten werde der Beschwerdeführer noch unglaubwürdiger. Er sei sodann in weite- ren Teilen seiner Aussagen unglaubhaft. Auch bezüglich der Freiheitsberaubung im Kanton J.________ habe er verschiedene Erklärungen abgegeben. Die Argumente des Beschwerdeführers würden letztlich darauf hinauslaufen, dass bezüglich beider DNA-Spuren ein fast unvorstellbarer Zufall eingetreten sei, nämlich einerseits, dass eine Klebebandrolle, die der Beschwerdeführer eigentlich einem Warentransport in den S.________(Land) habe mitgeben wollen, von einer unbekannten Täterschaft zweckentfremdet und für die Fesselung oder Knebelung im Rahmen eines Mordes verwendet worden sei, andererseits, dass eine Sturmhaube, die er einmal in einem Auto angefasst oder mit Blick auf den Versand in den S.________(Land) probiert und darum übergezogen habe, in ein Fahrzeug zu liegen gekommen sei, mit dem eine Freiheitsberaubung verübt worden sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese beiden Zufälle eingetreten seien, dürfte gleich null sein. Der Fund der DNA des Be- schwerdeführers an Material, das für die Fesselung oder Knebelung der Opfer an- lässlich des Mordes von D.________ verwendet worden sei, belaste den Be- schwerdeführer schwer. Der Ort des Klebebandes, wo die DNA des Beschwerde- führers gefunden worden sei, die klebende Seite des Bandes, sei ein klares objek- tives Indiz dafür, dass er selber das Klebeband abgerollt habe. Wesentlich sei so- dann, dass die Polizei in der Nacht der Tat vom 24./25. Juni 1999 zeitlich unmittel- bar nach der Tat und in der Nähe des Tatortes einen I.________ mit J.________(Ortschaft) Kennzeichen festgestellt habe. Im gleichen Fahrzeug sei der Beschwerdeführer im August 1999 angehalten worden. Dies stelle ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer mit der Tat z.N. D.________ zu tun ha- be. Ebenfalls für die Täterschaft des Beschwerdeführers spreche, dass er dem von den Opfern abgegebenen Signalement von einem der Täter entspreche. 3.5 Das Zwangsmassnahmengericht führte im Haftanordnungsentscheid vom 16. Ja- nuar 2021 zum dringenden Tatverdacht wegen Mordes aus, die Übereinstimmung der DNA des Beschwerdeführers mit der DNA-Spur, welche auf einem Klebeband, das zur Fesselung oder Knebelung eines Mitgliedes der Familie E.________ ver- wendet worden sei, sei ein konkreter Anhaltspunkt einer Beteiligung des Be- schwerdeführers am Tötungsdelikt. Ebenfalls entspreche der Beschwerdeführer dem von den Opfern abgegebenen Signalement von einem der Täter. Somit sei ein weiterer konkreter Anhaltspunkt für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Tötungsdelikt gegeben. Ausserdem bestünden konkrete Hinweise, dass sich unmit- telbar nach dem Tatzeitpunkt ein I.________ mit J.________(Ortschaft) Kennzei- chen und mehreren männlichen Fahrzeuginsassen in unmittelbarer Nähe zum Tat- 5 ort befunden hätten. Der Beschwerdeführer sei im August 1999 in genau einem solchen Auto angehalten worden. Es sei davon auszugehen, dass es sich um die- selbe Kontrollschildnummer gehandelt habe. Dem angefochtenen Haftverlängerungsentscheid lässt sich Folgendes entnehmen: Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf Mord kann zunächst auf die entsprechenden Erwägun- gen im Haftanordnungsentscheid vom 16. Januar 2021 verwiesen werden. Es trifft zu, dass sich der dringende Tatverdacht insofern nicht weiter verdichtete, als keine zusätzlichen objektiven Ermitt- lungsergebnisse erzielt wurden. Es ist mit der Verteidigung auch einig zu gehen, wonach es nicht am Beschuldigten liegt, seine Unschuld zu beweisen, sondern vielmehr an den Strafverfolgungsbehörden die Schuld eines Verdächtigen. Allerdings ist vorliegend auf den Umstand hinzuweisen, dass die DNA-Spuren des Beschuldigten auf der Haftseite des Klebebandes sichergestellt wurden, mit wel- chem Mitglieder der Opferfamilie geknebelt oder gefesselt wurden. Es ist keine andere Art der Hand- habung von Klebeband als dessen übliche Verwendung vorstellbar, d.h. abrollen und unmittelbar dar- auf aufkleben, damit DNA auf die Haftseite gelangen kann, da die Haftfläche nur dann und regel- mässig nur während kurzer Zeit offenliegt; eine längerfristige Lagerung oder der Transport über einen längeren Weg von Klebeband, das nicht aufgerollt ist, sondern eine offene Haftfläche aufweist, würde die Haftwirkung dieser Fläche aufgrund unvermeidlicher Anhaftungen verkleinern. Gleich verhält es sich mit der Verwendung von bereits einmal benütztem Klebeband. Vor diesem Hintergrund und auch in Beachtung der tiefen Kosten für die Beschaffung von Klebeband ist nicht vorstellbar, dass die DNA des Beschuldigten losgelöst von den fraglichen Geschehnissen auf das Klebeband kam. Es ist des- halb an sich auch zwingend davon auszugehen, dass der Beschuldigte an diesen Geschehnissen be- teiligt war. Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte nicht habe erklären können, wie seine DNA auf das Klebeband habe gelangen können, weniger als unzulässige Beweislastumkehr zu taxieren, sondern vielmehr im Sinne der offenen Frage, ob eine andere, nicht offensichtliche und auch kaum vorstellbare Behandlung oder Manipulation des Klebe- bandes zur gefundenen DNA hätte führen können. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschuldig- ten, wonach er in der fraglichen Zeit viel Klebeband gekauft und verteilt bzw. viele Pakete mit Hilfs- gütern entsprechend verschlossen hätte, vermögen diese Frage nicht nachvollziehbar zu beantwor- ten. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, wie eine Handhabung von Klebeband, welches für die Wei- tergabe an Dritte gedacht ist, erfolgen soll, so dass DNA auf die Haftseite gelangt, da eine Weitergabe mit offener Haftfläche das entsprechende Band regelmässig unwirksam werden lässt bzw. dessen Wirkung verkleinert. Zum anderen entspricht es nicht allgemeiner Lebenserfahrung, Klebeband, wel- ches bereits als Verpackungsmaterial diente und damit regelmässig eine reduzierte Hafteigenschaft aufweist, zum Fesseln von Menschen zu benützen, zumal es ja gerade gegen deren nicht auszusch- liessenden Widerstand wirken soll. Wie bereits erwähnt, gilt dies in Beachtung des geringen Kaufprei- ses von Klebeband umso mehr. Insgesamt zeigt sich damit das Indizienbündel, welches bisher Grundlage des dringenden Tatver- dachts bildete, unverändert als für den Beschuldigten belastend. Insbesondere der Umstand, dass auf der Haftseite von Klebeband, welches zur Knebelung oder Fesselung von Mitgliedern der Opferfamilie verwendet wurde, DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden wurden, lässt den Tatverdacht der Betei- ligung am Mord weiterhin dringend verbleiben. 3.6 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er bringt zusam- mengefasst vor, der Tatverdacht basiere seit der Haftanordnung nur auf dem DNA- Hit des Beschwerdeführers von einer Spur am Tatort. Seither hätten sich keine zu- sätzlichen Indizien für seine Mitwirkung am Mord ergeben. Insofern habe sich der Tatverdacht nicht erhärtet resp. verdichtet. Weiter stelle das Zwangsmassnahmen- 6 gericht Spekulationen über die betreffende DNA-Spur an und interpretiere Er- klärungsversuche des Beschwerdeführers. Die DNA-Spur sei zudem bloss ein Mischprofil. Das Zwangsmassnahmengericht spreche im angefochtenen Entscheid von einem Indizienbündel, das den Tatverdacht begründe. Es sei jedoch nicht klar, was dieses Bündel beinhalte. Schliesslich sei keine Verurteilung des Beschwerde- führers zu erwarten, da die bestehenden Akten weder eine Tatbestandsmässigkeit noch eine Täterschaft oder Teilnahme an irgendeinem Delikt zu beweisen vermö- gen würden. 3.7 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringen- den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver- fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2; je mit Hinweisen). Zu Beginn der Stra- funtersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Verfahrens ist in der Regel ein zuneh- mend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 3.8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich den einlässlichen und zutref- fenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmenge- richts vollumfänglich an. Darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 3.4 f. hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag am dringenden Tatverdacht we- gen Beteiligung am Mord von D.________ nichts zu ändern. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der dringende Tatverdacht im Laufe des Ver- fahrens zur weiteren Haftbegründung nicht in jedem Fall weiter erhärten muss. Falls bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweiser- gebnisse vorgelegen haben, kann es für die Fortdauer der Haft genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Lauf der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 197 StPO). Vorliegend hat sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zwar nicht weiter erhärtet, jedoch kann auch nicht von einer deutlichen – und damit haftrelevanten – Ab- schwächung desselben gesprochen werden. Der Umstand, dass die DNA des Be- schwerdeführers mit der DNA-Spur, welche auf dem Klebeband gefunden wurde, das zur Fesselung oder Knebelung eines Mitgliedes der Familie E.________ ver- wendet worden war, übereinstimmt, stellt nach wie vor einen massgeblichen und konkreten Anhaltspunkt für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Tötungs- 7 delikt z.N. von D.________ dar. Dies insbesondere deshalb, weil die DNA-Spuren des Beschwerdeführers an der Innenseite des Klebebandes sichergestellt wurden. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnah- mengerichts, dass keine andere Art der Handhabung von Klebeband vorstellbar ist, damit die DNA auf die Haftseite des Klebebandes gelangt, als dessen übliche Ver- wendung, d.h. dass das Klebeband abgerollt und unmittelbar danach aufgeklebt wird. Eine längerfristige Lagerung oder ein grösserer Transport des abgerollten Klebebandes würde – gleichermassen wie ein mehrmaliges Benützen – offensicht- lich dessen Haftwirkung massgeblich verkleinern. Es ist nicht denkbar, dass ein abgerolltes Klebeband noch zum Fesseln oder Knebeln von Menschen wirkungs- voll eingesetzt werden könnte. Zudem droht bei abgerolltem Klebeband von Beginn weg, dass es selber mit sich verklebt; ein Transport von abgerolltem, nicht einge- setztem Klebeband an den Tatort ist unvorstellbar. Insoweit stellt die sichergestellte DNA des Beschwerdeführers an der Haftseite des Klebebandes ein massgebliches Indiz für seine Beteiligung am Mord z.N. von D.________ dar. Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers wurden insoweit vom Zwangsmassnahmengericht nicht zu Unrecht Spekulationen über die Spur gemacht resp. dem Sachgericht in unzulässiger Weise vorgegriffen. Es trifft zwar zu, dass im Haftverfahren keine ein- gehende Beweiswürdigung zu erfolgen hat und es auch nicht am Beschwerdefüh- rer ist, seine Unschuld zu beweisen. Indes steht es dem Zwangsmassnahmenge- richt zu, sich im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines dringenden Tatver- dachts mit dem DNA-Beweis und den Erklärungen des Beschwerdeführers, wie seine DNA an das Klebeband gekommen ist, auseinanderzusetzen. Es mutet zu- dem seltsam an, dass die DNA des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit zwei sachverhaltsmässig unabhängigen Straftaten (Tötungsdelikt F.________(Ortschaft) 1999; Freiheitsberaubung Kanton J.________ 1999) si- chergestellt wurde und sich der Beschwerdeführer bei beiden Delikten nicht plausi- bel erklären kann, wie diese dorthin gelangt sein soll. Es kann derzeit praktisch ausgeschlossen werden, dass einerseits eine Kleberolle, die der Beschwerdeführer zum Verschliessen von Säcken zur Verfügung gestellt hatte bzw. abgerolltes Kle- beband mit DNA des Beschwerdeführers an der Haftseite, von einer unbekannten Täterschaft zweckentfremdet und für die Fesselung oder Knebelung im Rahmen eines Mordes verwendet worden ist und andererseits eine Sturmhaube, die der Be- schwerdeführer einmal in einem Auto angefasst oder mit Blick auf den Versand in den S.________(Land) probiert und damit übergezogen haben will, in einem Fahr- zeug zu liegen kommt, mit dem eine Freiheitsberaubung verübt worden ist. Viel- mehr ist aktuell von der viel logischeren und naheliegenderen Variante auszuge- hen, dass sich der Beschwerdeführer an beiden Tatorten befunden und Tätermate- rial in den Händen gehabt hat, was ein konkreter Anhaltspunkt für die Beteiligung an der Straftat darstellt. Kommt hinzu, dass die Polizeibeamten in der Nacht vom 24./25. Juni 1999 zeitlich unmittelbar nach der Tat und in der Nähe des Tatortes einen I.________ mit J.________(Ortschaft) Kennzeichen festgestellt haben. Im wahrscheinlich gleichen Fahrzeug, betreffend welchem die Polizisten mit nachvollziehbarer Begründung mutmassen, dass dieses von der Täterschaft anlässlich des Tötungsdeliktes z.N. von D.________ verwendet worden ist, wurde der Beschwerdeführer rund zwei 8 Monate später am 31. August 1999 als Beifahrer polizeilich angehalten. Auch be- treffend den I.________ fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Januar 2021 zunächst an die Polizeikontrolle vom 31. August 1999 nicht mehr erinnern konnte oder wollte. Erst im Verlauf der Einvernahme machte er geltend, dass er sich nun wieder erinnere. Er sei vom S.________(Land) zurückgekommen und habe einen Freund angerufen, ob er ihn zurück nach Hause fahren könne. Den Fahrer des I.________ L.________ wie auch den Halter K.________ will der Beschwerdeführer nicht kennen, was nicht plausibel erscheint. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer rund zwei Mo- nate nach der Tötung von D.________ als Beifahrer eines Fahrzeuges angehalten wurde, welches höchstwahrscheinlich in der Tatnacht in Tatortnähe mit drei bis vier Männern gesichtet wurde, stellt in Kombination mit der am Tatort sichergestellten DNA des Beschwerdeführers ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Beschwerde- führer mit dem Mord z.N. von D.________ zu tun haben könnte. Für die Täterschaft des Beschwerdeführers spricht sodann, dass einer von den Opfern 1999 beschrie- benen Täter dem Signalement des Beschwerdeführers entspricht (männlich, 170- 175 cm gross, schlank mit schwarzer Gesichtsmaske mit Augen- und Mundöffnun- gen maskiert, sprach gebrochen Deutsch mit T.________(Region) Akzent, braune Augen). Mithin liegt – insbesondere mit dem DNA-Hit – gesamthaft betrachtet ein Indizien- bündel vor, das es beim jetzigen Stand des Verfahrens zulässt, einen dringenden Tatverdacht wegen Beteiligung am Mord von D.________ zu bejahen. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass es sich beim sichergestellten DNA-Profil lediglich um ein Mischprofil handelt, wurde von der Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt, dass die Spur immerhin in der Datenbank aufgenommen wurde, woraus geschlos- sen werden kann, dass sie eine genügende Aussagekraft aufweist, um als Beweis zu dienen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmass- nahmengericht darin beizupflichten ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers gesamthaft wenig glaubhaft erscheinen. So fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Strafuntersuchung zentrale Fragen (DNA-Spur) unterschiedlich be- antwortete. Er betonte stets und vielfach, die Wahrheit zu sagen, wobei er sich aber an vieles nicht mehr erinnern können wollte oder konnte. Er blieb insbesonde- re bei Personen, die vorliegend interessierend strafrechtlich in Erscheinung getre- ten sind, sehr vage und wollte diese, wenn überhaupt, höchstens möglicherweise flüchtig kennen. Auffallend ist zudem, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem verdeckten Ermittler «N.________» im Jahr 2019 im Vergleich zu den vorliegenden Einvernahmen klar gegenteilige Aussagen tätigte. So machte er gegenüber diesem etwa einlässliche Ausführungen hinsichtlich des Waffenhandels mit dem Waffenge- schäft O.________ in F.________(Ortschaft) – mit welchem auch der Halter des I.________ K.________ in Verbindung stand – und gab dem verdeckten Ermittler an, dass er zwei Jahre im S.________(Land) im Krieg gewesen sei und für die R.________(Gruppierung) gekämpft und mit Bestimmtheit Tote verursacht habe (vgl. zum Ganzen: Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7. April 2021). Von alledem wollte der Beschwerdeführer anlässlich seiner de- legierten Befragungen im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens nichts mehr 9 wissen resp. sich nicht mehr daran erinnern. Seine Begründung, dies sei wohl alles nicht so ernst gemeint gewesen resp. er habe «N.________» imponieren wollen, erscheint als blosse Schutzbehauptung. Es scheint, dass sich der Beschwerdefüh- rer hinter seiner angeblichen Vergesslichkeit zu verstecken versucht, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb es ihm im Jahr 2019 möglich war, detaillierte Aus- führungen zum Waffenhandel und seiner Kriegsaktivität bei der R.________(Gruppierung) in den 90-er Jahren zu machen und sich zwei Jahre später nicht mehr daran erinnern kann. Gegenüber dem verdeckten Ermittler «N.________» gab der Beschwerdeführer denn auch an, dass er immer eine Waffe in seinem Auto mitgeführt habe, Drohungen ausgesprochen habe, konkret, dass er seinem Kontrahenten eine Kugel in den Kopf jagen werde und dass man keine Waffe ziehen solle, wenn man nicht bereit sei, sie auch einzusetzen (vgl. Z. 695 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 7. April 2021). Gleichermassen gibt es Widersprüche zu seinen Aussagen anlässlich der bundesanwaltschaftlichen Anhörung vom 31. August 1999. Damals gab der Beschwerdeführer noch an, den Waffenhändler O.________ gut zu kennen, bei diesem zwei Pistolen gekauft und viele Freunde in F.________(Ortschaft) zu haben. All diese Erkenntnisse, insbe- sondere auch der offenbare Waffenhandel in den S.________(Land) in den 90er- Jahren deuten auf ein damaliges kriminelles Potential des Beschwerdeführers hin und unterstreichen den dringenden Tatverdacht. Der Beschwerdeführer hatte in der Vergangenheit offenbar wiederholt mit Waffen zu tun und scheint angesichts des- sen nicht so unschuldig und unwissend zu sein, wie er sich darzustellen versucht. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass es im Haftverfahren nicht darum geht, mit Sicherheit festzustellen, ob es zu einer Verurteilung des Beschwerdefüh- rers kommen wird. Wie das Urteil des materiell entscheidenden Sachgerichts aus- fallen wird, wird sich zum entsprechenden Zeitpunkt zeigen. Aktuell befindet sich das Verfahren im Stadium der Untersuchung, die nicht abgeschlossen ist und de- ren Ergebnis deshalb nicht feststeht. Der anwendbare Massstab für die Beurteilung der Tat bildet zum jetzigen Zeitpunkt daher Art. 221 Abs. 1 StPO, wonach für die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft ein dringender Tatverdacht erforderlich ist. Dieser ist, wie ausgeführt wurde, vorliegend gegeben. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Mordes wurde vom Zwangsmassnahmengericht somit zu Recht bejaht. 3.9 Weiter wird der Beschwerdeführer der Irreführung der Rechtspflege und des Be- trugs dringend verdächtigt. Der Beschwerdeführer soll am 29./30. November 2015 einen Einbruchdiebstahl in das von ihm früher betriebene Geschäft «P.________» vorgetäuscht und seiner Versicherung gemeldet haben, von welcher er alsdann für den angeblichen Schaden CHF 5’400.00 erhalten haben soll. Der Beschwerdefüh- rer stellt in Abrede, einen Einbruchdiebstahl fingiert zu haben. Der dringende Tat- verdacht hierzu wird von ihm indes nicht bestritten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnah- mengerichts, dass vorliegend hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme eines dringenden Tatverdachts wegen Irreführung der Rechtspflege und Betrugs bestehen. Aus den dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 10. Dezem- ber 2015 beigelegten Bildern ist ersichtlich, dass ein Stück der eingeschlagenen 10 Scheibe nach aussen hinunterhängt. Diese Fallrichtung des Glases ist ein Hinweis darauf, dass die Scheibe von innen eingeschlagen wurde. Sodann konnte auf der Glasbruchkante eine DNA gesichert werden, welche dem Beschwerdeführer zuge- ordnet werden konnte. Weiter ist auch nicht ersichtlich, wie die Täterschaft nach dem Einschlagen der Scheibe ins Innere des Kioskes gelangen konnte. Die abge- schlossene Türe war nur mit einem Schlüssel zu öffnen und bei einem Durchstieg durch die zerbrochene Scheibe hätte sich die Täterschaft wegen der nicht beson- ders grossen Öffnung in der Scheibe höchstwahrscheinlich geschnitten. Es gibt folglich mehrere Hinweise darauf, dass kein Einbruchdiebstahl durch unbekannte Täterschaft erfolgte, sondern der Beschwerdeführer diesen nur inszenierte, um Versicherungsleistungen zu erhalten. Die Begründung des Beschwerdeführers, wonach seine DNA deswegen an der Bruchkante des Glases festgestellt worden sei, weil er das Glas regelmässig putze, erscheint wenig glaubhaft. Weiter mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer abstreitet, dass ein Stück Glas der einge- schlagenen Seite nach aussen hing, zumal sich dies aus den vorliegenden Fotos klar ergibt. Die Angabe des Beschwerdeführers, ein Freund von ihm habe Scher- ben von der Strasse entfernt, spricht ebenfalls nicht dafür, dass ein Einbruchdieb- stahl stattfand, wären doch dann keine Scherben auf der Strasse gelegen, sondern vielmehr im Inneren des Kioskes aufzufinden gewesen. Schliesslich wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Januar 2021 am Domizil des Beschwerdeführers eine Schusswaffe sichergestellt. Der Beschwerde- führer darf als U.________(Land) Staatsangehöriger keine Waffe erwerben oder besitzen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition [WV; SR 514.541]). Insoweit liegt ein dringender Tatverdacht wegen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waf- fenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) vor (vgl. dazu bereits S. 3 des Haftanordnungsantrags der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2021). 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich vorab auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu er- wartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- 11 zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Na- tionalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht die Fluchtgefahr unter Verweis auf den Haftanordnungsentscheid vom 16. Januar 2021 damit, dass zwar von einer Ver- wurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen sei. Dieser stünden aber eine drohende hohe Freiheitsstrafe, seine familiären Beziehungen nach U.________(Land) und in die V.________(Land) sowie der Umstand, dass seine Partnerin mit den gemeinsamen Kindern aktuell in ihrem Heimatland W.________(Land) verweile, gegenüber. Zudem drohe dem Beschwerdeführer ei- ne obligatorische Landesverweisung. Angesichts dessen sei trotz der Verwurze- lung des Beschwerdeführers in der Schweiz von einer Fluchtgefahr auszugehen. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nichts gegen die Annahme von Fluchtgefahr vor. 4.4 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer ist U.________(Land) Staatsangehöriger. Gemäss eigenen Angaben wohnt er seit 1986 (vgl. Z. 75 f. des Protokolls der dele- gierten Einvernahme vom 12. Januar 2021) resp. 1990 (vgl. S. 1 des Abklärungs- protokolls der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 31. August 1999) in der Schweiz, d.h. er ist seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz ansässig. Er besitzt eine Niederlassungsbewilligung C und hat damit einen geregelten Aufenthaltsstatus. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben in der Schweiz als Gipser gear- beitet. Seit einem Arbeitsunfall vor ca. drei Jahren ist er aktuell nicht mehr berufs- tätig. Er wird nach eigenen Angaben zu 100 % von der SUVA unterstützt. Der Be- schwerdeführer hat offenbar mit seiner jetzigen Lebenspartnerin eine 8-jährige Tochter und einen 4-jährigen Sohn. Zudem hat er drei erwachsene Kinder aus ei- ner vorherigen Beziehung, die alle in der Schweiz leben. Damit kann von einer so- zialen Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz gesprochen werden. Dies wirkt sich fluchtmindernd aus. Unter Berücksichtigung der gesamthaft vorlie- genden Umstände ist indes ungeachtet dessen von Fluchtgefahr auszugehen. Ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht derzeit der dringende Tatver- dacht der Beteiligung an der Ermordung von D.________. Dabei handelt es sich um einen schweren Tatvorwurf und dem Beschwerdeführer droht im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung – selbst im Falle der Gehilfenschaft – eine mehrjährige 12 Freiheitsstrafe und eine ausländerrechtliche Massnahme. Die im Verurteilungsfall drohende Freiheitsstrafe wie auch die ausländerrechtliche Massnahme stellen ge- wichtige Fluchtindizien dar. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht nur fa- miliäre Beziehungen in der Schweiz hat, sondern auch nach U.________(Land) (insbesondere Vater, Bruder) und in die V.________(Land) (insbesondere zwei Brüder). Gemäss den Erkenntnissen der verdeckten Ermittlungen soll der Be- schwerdeführer «N.________» am 19. Mai 2020 gesagt haben, dass er in den V.________(Land) einen Trailer mit Umschwung kaufen und auswandern wolle. Seine halbe Familie lebe dort. Der Beschwerdeführer will sich zwar anlässlich der delegierten Einvernahme vom 7. April 2021 nicht mehr daran erinnern, was er mit «N.________» besprochen hat. Er gab indes an, dass wenn er wolle, dann gehe er zu seinen Brüdern (vgl. Z. 735 ff. des Protokolls). Mithin hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, in U.________(Land) und in den V.________(Land) unkompliziert Fuss zu fassen. Auch dort hat er enge persönliche Beziehungen. Die Freundin des Beschwerdeführers, welche ursprünglich aus W.________(Land) stammt und sich dort auch zum Zeitpunkt der Verhaftung des Beschwerdeführers mit den Kindern aufgehalten hat (vgl. S. 6 des Haftanordnungsantrags), befindet sich aktuell offen- bar ebenfalls nicht mehr in der Schweiz, sondern in X.________(Land) (vgl. dies- bezüglich S. 3 des Haftverlängerungsantrags). Auch in X.________(Land) hätte der Beschwerdeführer folglich Möglichkeiten, Unterschlupf zu finden und sich dem Strafverfahren in der Schweiz und der allfälligen Sanktion zu entziehen. Erwäh- nenswert ist zudem, dass der Beschwerdeführer, nachdem er sich zunächst offen- bar in der Lage gefühlt hatte, den Einvernahmen ohne Übersetzer zu folgen, ab der delegierten Einvernahme vom 3. Februar 2021 trotz seiner langen Aufenthaltsdau- er in der Schweiz eine Übersetzung beantragte. Zusammengefasst überwiegen die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichts- punkte (drohende Strafe und ausländerrechtliche; keine Arbeitsstelle; diverse per- sönliche Kontakte zum Heimatland und Verwandte im Ausland; Lebenspartnerin mit gemeinsamen Kindern im Ausland) diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen (gewisser Bezug zur Schweiz aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und teilweise Familienangehörige in der Schweiz). Es besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung in die Freiheit versuchen würde, sich dem Strafverfahren und der drohenden schweren Sanktion zu entziehen und im In- oder Ausland unterzutauchen. 5. 5.1 Weiter begründet das Zwangsmassnahmengericht die Rechtmässigkeit der Unter- suchungshaft mit dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Kollusionsge- fahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beein- trächtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusi- onsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu miss- brauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kollu- dieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtspre- 13 chung des Bundesgerichts insbesondere aus dem bisherigen Verhalten der be- schuldigten Person im Strafprozess ergeben (Aussageverhalten, Kooperationsbe- reitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), ferner aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.1 und 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebli- che Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfahrens zu berück- sichtigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konn- te, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). 5.2 Gestützt auf die derzeitige Aktenlage ist die Kollusionsgefahr noch zu bejahen. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, sich am Mord von D.________ betei- ligt zu haben. Hierbei handelt es sich um ein schwerwiegendes Delikt (Freiheits- strafe von mindestens zehn Jahren), an dessen Aufklärung ein hohes öffentliches Interesse besteht. Dies verstärkt das Interesse an einer von Beeinflussungsversu- chen freien Sachverhaltsermittlung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_152/2014 vom 15. Mai 2014 E. 3.4.1). Der Beschwerdeführer bestreitet, etwas mit dem Mord zu tun zu haben. Er zeigte sich wenig kooperativ, will sich an vieles nicht mehr er- innern und insbesondere Personen nicht erkennen, hinsichtlich welcher es indes klar Hinweise gibt, dass der Beschwerdeführer mit diesen Kontakt hatte. Im Straf- verfahren werden zudem noch zwei weitere Personen der Beteiligung am Mord von D.________ verdächtigt, welche bislang offenbar noch nicht abschliessend (par- teiöffentlich) einvernommen wurden. Obwohl der Tatvorwurf viele Jahre zurückliegt, wurde der Beschwerdeführer erst jetzt mit der Tatsache, dass DNA-Spuren von ihm am Tatort gesichert werden konnten, und den Feststellungen im Zusammen- hang mit dem I.________ konfrontiert. Der Beschwerdeführer hat folglich ange- sichts der Schwere der drohenden Strafe ein erhebliches Interesse, sich mit den anderen beschuldigten Personen und allfällig weiteren involvierten Personen (ins- besondere mit L.________ [Fahrer des I.________ am 31. Augst 1999]) abzuspre- chen resp. auf diese einzuwirken. L.________ wurde bislang noch nicht befragt und erkennungsdienstlich erfasst (inkl. WSA). Es ist derzeit ein Verfahren um Zu- führung aus dem Ausland hängig. Mit dem Ermittlungsschritt der vorgesehenen Einvernahme von L.________ ist zudem ein klar definiertes Kollusionsziel gege- ben, welches auch dem Beschwerdeführer bekannt ist. Es bestehen keine Anhalts- punkte, dass von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass die Befra- gung von L.________, welcher immerhin das mutmasslich im Zusammenhang mit dem Mord an D.________ stehende Fahrzeug I.________ zwei Monate nach der Tat gelenkt hat, nicht erfolgsversprechend verlaufen resp. keine weiteren Hinweise auf die Täterschaft und die Beteiligung des Beschwerdeführers am Mord von D.________ liefern könnte. Des Weiteren ist der kriminaltechnische Dienst aktuell damit beauftragt, bereits ausgewertete Spuren mit der neuesten zur Verfügung 14 stehenden Technik noch einmal zu analysieren (vgl. S. 3 des Haftverlängerungsan- trags). Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass sich daraus weitere Hinweise auf die Täterschaft des Mordes von D.________ und zusätzliche Indizien für die Täter- schaft des Beschwerdeführers resp. weitere Ermittlungshandlungen ergeben. Mit- hin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vor dem Zwangs- massnahmengericht vorgebracht hat, dass die wichtigsten Untersuchungshandlun- gen bereits stattgefunden hätten und keine Ermittlungshandlungen mehr ausste- hend seien, mit welche er kolludieren könnte. Zu erwähnen ist sodann, dass von der ab dem Klebeband sichergestellten DNA, welche mit derjenigen des Be- schwerdeführers übereinstimmt, ein Mischprofil erstellt werden konnte. Der zweite Teil des DNA-Mischprofils konnte bis dato keiner Person zugeordnet werden. Klar scheint jedoch, dass das Profil von keinem der fünf Opfer stammt und somit täteri- scher Natur sein dürfte. Das DNA-Mischprofil befindet sich bis auf weiteres in der EDNAIS-Datenbank (vgl. S. 5 des Zwischenrapports der Kantonspolizei Bern vom 31. Januar 2017). Es ist nicht auszuschliessen, dass sich insoweit demnächst eine Übereinstimmung mit einer weiteren Person ergeben könnte, mit welcher der Be- schwerdeführer ebenfalls hinsichtlich seines Tatbeitrages kolludieren könnte. Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshand- lungen ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer bestreitet eine Beteiligung am Mord von D.________. Angesichts des zum dringenden Tatverdacht Ausgeführten müs- sen seine Aussagen als wenig glaubhaft bezeichnet werden und es darf angesichts der drohenden Strafe von einem grossen Interesse des Beschwerdeführers ausge- gangen werden, mutmasslich beteiligte Personen oder Auskunftspersonen zu sei- nen Gunsten zu beeinflussen, zumal er sich im Strafverfahren wenig kooperativ zeigt. 5.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nach wie vor kollusionsanfällige Ermittlun- gen ausstehend sind. Aufgrund seines Verhaltens ist von einem grossen persönli- chen und strafprozessualen Interesse des Beschwerdeführers auszugehen, auf die Ermittlungen Einfluss zu nehmen. Im Fall einer Haftentlassung müsste derzeit mit Beeinflussungsversuchen gerechnet werden. Das Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Kollusionsgefahr daher derzeit zu Recht bejaht. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 12. Januar 2021 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft 15 um drei Monate bis am 11. Juli 2021 führt zu einer Haftdauer von sechs Monaten. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe des Mordes (Art. 112 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; «lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren»; allenfalls i.V.m. Art. 25 StGB [Gehil- fenschaft; «mildere Bestrafung»], der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren»), des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren») und der Widerhandlung gegen das Waffenge- setz droht noch keine Überhaft. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erscheint zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Einvernahme di- verser Auskunftspersonen, insbesondere L.________ [hängiges Verfahren im Aus- land für die Zuführung], und den beschuldigten Personen; erkennungsdienstliche Behandlung [inkl. WSA] von L.________; Analysieren der bereits ausgewerteten Spuren mit der neuesten zur Verfügung stehenden Technik sowie sich allenfalls daraus ergebende weitere Ermittlungshandlungen; Schlusseinvernahme; Frist Art. 318 StPO; Anklage) als verhältnismässig. Es sind keine Anhaltspunkte auszu- machen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsge- bot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Derartiges wird auch vom Be- schwerdeführer nicht geltend gemacht. 6.3 Ersatzmassnahmen, welche die Flucht- und Kollusionsgefahr einzeln oder in Kom- bination zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar und werden vom Beschwer- deführer auch nicht vorgebracht. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt die Untersuchungshaft um drei Monate (bis am 11. Juli 2021) verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch Rechtsanwalt B.________ privat verteidigt. Zufolge seines Unterliegens hat er im Beschwerdeverfahren kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichts- präsident Q.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 7. Mai 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 17