Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung lief somit die für Revisionsgesuche vorgesehene Frist von 90 Tagen aus, weshalb das Regionalgericht umso mehr gehalten gewesen wäre, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. März 2021 zuständigkeitshalber dem Berufungsgericht zur weiteren Prüfung weiterzuleiten. Indem es dies nicht getan hat, ist es in überspitzten Formalismus verfallen und hat eine Rechtsverweigerung begangen. Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als begründet.