des gegen C.________ ergangenen Freispruch Kenntnis erhalten hatte, nämlich am 9. Januar 2021 (Eingang der Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2021 bei der Kanzlei der Rechtsvertretung). Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung lief somit die für Revisionsgesuche vorgesehene Frist von 90 Tagen aus, weshalb das Regionalgericht umso mehr gehalten gewesen wäre, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. März 2021 zuständigkeitshalber dem Berufungsgericht zur weiteren Prüfung weiterzuleiten.