deren Rechtsvertretung überzeugt gewesen ist, das richtige Rechtsmittel resp. den richtigen Rechtsbehelf ergriffen zu haben. Dem Gesuch konnte unmissverständlich entnommen werden, dass es der Beschwerdeführerin letztlich um Korrektur des gegen sie erlassenen Strafbefehls ging. Das Regionalgericht schloss (implizit), dass die Beschwerdeführerin hierfür ein Revisionsgesuch hätte einreichen sollen. Den Gesuchsbeilagen konnte überdies entnommen werden, wann die Beschwerdeführerin resp. deren Rechtsvertretung von der Rechtskraft des gegen C.__