Rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Beschwerdeführerin resp. deren Rechtsvertretung kann mangels weiterer Anhaltspunkte auch nicht darin erblickt werden, dass das Gesuch erst kurz vor Ende der für Revisionsverfahren massgeblichen Frist von 90 Tagen beim Regionalgericht eingegangen ist (Kenntnisnahme des gegen C.________ ergangenen [teil-]rechtskräftigen Urteils: 9. Januar 2021 / Einreichung des Gesuchs: 31. März 2021). Gestützt auf die Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin resp. deren Rechtsvertretung überzeugt gewesen ist, das richtige Rechtsmittel resp.