356 Abs. 7 StPO kann nicht davon gesprochen werden, dass der Rechtsvertretung gestützt auf eine klare Rechtslage von vornherein hätte klar sein müssen, dass dem beim Regionalgericht eingereichten Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids mangels Zulässigkeit kein Erfolg beschieden sein würde, stattdessen beim Berufungsgericht Revision hätte beantragt werden müssen. Rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Beschwerdeführerin resp.