a und b StPO, wonach die Strafbehörden namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2). 5.5 Angesichts des unter E. 4.6 hiervor Ausgeführten resp. mangels Rechtsprechung zu Art. 356 Abs. 7 StPO kann nicht davon gesprochen werden, dass der Rechtsvertretung gestützt auf eine klare Rechtslage von vornherein hätte klar sein müssen, dass dem beim Regionalgericht eingereichten Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids mangels Zulässigkeit kein Erfolg beschieden sein würde, stattdessen beim Berufungsgericht