Keinen Schutz findet deshalb, wer etwa trotz vorhandener Rechtskenntnisse die Eingabe absichtlich, insbesondere um so eine Verfahrensverzögerung zu bewirken, am unzuständigen Ort einreicht oder wenn die Einreichung bei der unzuständigen Behörde gewollt ist und der Rechtsuchende darauf beharrt, dass die Behörde, an welche die Eingabe gerichtet ist, für deren Behandlung zuständig sei (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 482). Eine Pflicht zur Weiterleitung kann auch dann bestehen, wenn mit der Eingabe ein unzulässiges Rechtsmittel erhoben wird (vgl. Urteil des Verwaltungsge-