Mit dieser Regelung wird dem allgemeinen Rechtsgrundsatz Rechnung getragen, dass der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll (BRÜSCHWEI- LER/GRÜNIG, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 91 StPO mit Hinweisen). Die Weiterleitungspflicht gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO beschränkt sich jedoch auf irrtümlicherweise an eine unzuständige Behörde gerichtete Eingaben (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, a.a.O., N. 11 zu Art. 91 StPO, auch zum Folgenden). Das Verbot des Rechtsmissbrauchs gilt auch hier.