Ein allfälliges Fristversäumnis sei folglich nicht ihm (als verfassungswidriger überspitzter Formalismus) vorzuwerfen, sondern der Beschwerdeführerin zuzurechnen, welche immerhin anwaltlich vertreten gewesen sei. Trotz angeblich unklarer Rechtslage habe sie mit dem Einreichen des Gesuchs bis kurz vor Ende der gesetzlichen Frist von 90 Tagen zugewartet und zwecks Fristwahrung weder vorsorglich ein Revisionsgesuch anhängig gemacht noch (für den Fall des Nichteintretens eventualiter) ihm (dem Regionalgericht) die Weiterleitung ans Berufungsgericht beantragt. 5.4 Gemäss Art.