Das Regionalgericht wehrt sich gegen den Vorwurf, eine Rechtsverweigerung begangen zu haben. Mangels Ausführungen im Gesuch habe es keine Kenntnis davon gehabt, wann die Beschwerdeführerin vom rechtskräftigen Urteil PEN 19 547 erfahren habe. Das Fehlen dieser für ein Revisionsgesuch notwendigen Information betreffend Fristwahrung habe einer Weiterleitung entgegengestanden. Ein allfälliges Fristversäumnis sei folglich nicht ihm (als verfassungswidriger überspitzter Formalismus) vorzuwerfen, sondern der Beschwerdeführerin zuzurechnen, welche immerhin anwaltlich vertreten gewesen sei.