Dieses Vorgehen erscheine treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), zumal sie damit der Möglichkeit beraubt worden sei, noch fristgerecht ein Revisionsgesuch beim Obergericht einzureichen. Die angefochtene Nichteintretensverfügung sei nämlich am 9. April 2021 und damit genau an dem Tag ergangen, an welchem die für Revisionsgesuche relevante Frist von 90 Tagen geendet habe (Art. 411 Abs. 2 StPO). Angesichts der Tatsache, dass der Sinnge-