Mit Blick auf die theoretischen Erwägungen des Regionalgerichts im angefochtenen Entscheid darf geschlossen werden, dass es davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin ein Revisionsgesuch hätte einreichen müssen. Ob es sich zur Frage einer allfälligen Weiterleitungspflicht Gedanken gemacht hat, kann dem Entscheid indes nicht entnommen werden. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Wahl des korrekten Rechtsmittels resp. Rechtsbehelfs mangels Praxis und höchstrichterlicher Entscheide zu Art. 356 Abs. 7 StPO schwierig sei. Für das Regionalgericht seien die Voraussetzungen von Art.