5. Zu prüfen ist weiter, ob das Regionalgericht – wie von der Beschwerdeführerin im Eventualantrag resp. in der Eventualbegründung im Sinn einer Rechtsverweigerung vorgebracht – von Amtes wegen das Gesuch als sinngemässes Revisionsgesuchs zur weiteren Behandlung an die Strafkammern des Obergerichts hätte weiterleiten müssen. 5.1 Mit Blick auf die theoretischen Erwägungen des Regionalgerichts im angefochtenen Entscheid darf geschlossen werden, dass es davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin ein Revisionsgesuch hätte einreichen müssen.