Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden, war der im Verfahren PEN 19 547 gegen C.________ ergangene Freispruch betreffend Landfriedensbruchs im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung der Beschwerdeführerin längst rechtskräftig. Für eine nachträgliche Korrektur des gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Strafbefehls via das Institut der «Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide» bleibt damit – wie das Regionalgericht zu Recht erkannt hat – kein Raum. Stattdessen hätte sie den Weg über die Revision beschreiten können (vgl. dazu etwa den im Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2015 vom 13. Juni 2015 beschriebene Rechtsweg;