8 licht Art. 356 Abs. 7 StPO eine «vereinfachte» Korrektur sich wiedersprechender Strafbefehle (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 392 StPO). 4.8 Vorliegend bestehen keine Hinweise dafür, dass das Regionalgericht im Rahmen des Verfahrens PEN 19 547 (C.________) Kenntnis vom gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Strafbefehl erhalten hätte. Jedenfalls wird von der Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges vorgebracht. Letztlich ist dies jedoch nicht relevant.