356 Abs. 7 StPO wird somit stets in einem rechtshängigen Verfahren relevant und bedingt selbstredend, dass der Verfahrensleiter/die Verfahrensleiterin im dem bei ihm/ihr anhängig gemachten Hauptverfahren Kenntnis von den in gleicher Sache ergangenen, aber unangefochten gebliebenen Strafbefehlen erhält, was in der Regel dann der Fall sein dürfte, wenn den dem Gericht zur Verfügung gestellten Akten Hinweise auf Strafbefehle der Mitbeteiligten entnommen werden können. Diese quasi «Bindewirkung» der Einsprache soll verhindern, dass zum Nachteil weiterer, im gleichen Verfahren verurteilter Personen ergangene – dem Entscheid der erstinstanzlichen Behörde widerspre-