einer Verfahrenseinstellung auf, obwohl diese seinerzeit keine Einsprache erhoben haben (RIKLIN, a.a.O., N. 6 zu Art. 356 StPO). DAPHINOFF hält insoweit fest, dass die nach der Einsprache mit dem Fall befasste und entscheidbefugte Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 392 Abs. 1 StPO einen Entscheid über die Ausdehnung zu fällen hat (DAPHINOFF, a.a.O., S. 725).