Eine Wiederaufnahme/Revision im Sinn von Art. 410 ff. StPO wird – im Gegensatz zu Art. 392 StPO – unabhängig eines rechtshängigen Verfahrens und stets auf Gesuch einer legitimierten Person eingeleitet. Vorstehende Ausführungen bedeuten nun für das Strafbefehlsverfahren resp. Art. 356 Abs. 7 StPO was folgt: Erzielen ein oder mehrere Einsprecher vor dem erstinstanzlichen Gericht ein im Vergleich zum Strafbefehl günstigeres Urteil, ändert das Gericht die Strafbefehle der anderen Beschuldigten zu deren Gunsten ab oder hebt sie im Fall eines Freispruchs der Einsprecher i.V.m. einer Verfahrenseinstellung auf, obwohl diese seinerzeit keine Einsprache erhoben haben (RIKLIN, a.a.