N. 2173 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016 E. 1.4 f.). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn von mehreren Teilnehmern am gleichen Delikt der eine später freigesprochen wird, weil das Gericht die Tat nicht für erwiesen hält. So auch, wenn eine andere Person als der Verurteilte für die gleiche Handlung schuldig gesprochen wurde oder zwei verschiedene Personen für ein offensichtlich in Alleintäterschaft begangenes Delikt verurteilt wurden (FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl. 2020, N. 63 zu Art. 410 StPO; HEER, a.a.O., N. 90 f. zu Art. 410 StPO). Eine Wiederaufnahme/Revision im Sinn von Art.