Hauptsächlich zur Anwendung gelangt er im Fall von getrennt geführten Strafverfahren gegen verschiedene Verantwortliche. Ein unverträglicher Widerspruch liegt vor allem dann vor, wenn die Anklage in beiden Entscheiden den gleichen Lebenssachverhalt umfasst und dieser im späteren Entscheid in Folge einer abweichenden Würdigung als nicht nachweisbar angesehen wird, während er im früheren Entscheid als erstellt erachtet worden ist (OBERHOLZER, a.a.O., S. 666 Rz. N. 2173 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016 E. 1.4 f.).