392 StPO, wonach nicht entscheidend sei, ob die Anklage formell in derselben Anklageschrift oder erstinstanzlich infolge Verfahrensvereinigung gemeinsam oder in derselben Hauptverhandlung durch getrennte Urteile erfolgt sei; OBERHOLZER, a.a.O., S. 650 Rz. 2113.; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 392 StPO). Wurden die beschuldigten Personen, welche kein Rechtsmittel ergriffen haben, erstinstanzlich nicht im gleichen Verfahren abgeurteilt, entfällt ein Vorgehen nach Art. 392 StPO. In diesen Fällen dürften die Voraussetzungen für eine Revision