392 StPO). Sie erfolgt jeweils von Amtes wegen im Zusammenhang mit einem hängigen Rechtsmittelverfahren (resp. in der Regel in einem diesem anschliessenden Nachverfahren [HEER, a.a.O., N. 4 zu Art. 392 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 392 StPO]). Dabei werden vorinstanzliche Entscheide auch zu Gunsten derjenigen beschuldigten Person aufgehoben oder geändert, die im selben Verfahren beschuldigt oder verurteilt worden ist, das Rechtsmittel aber selbst nicht ergriffen hat (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 650 Rz. 2113).