Jedoch kann weder dem Wortlaut, den Materialien noch der Systematik Genaueres zum konkreten Vorgehen entnommen werden. Die hier nun interessierende Frage, in welchen Fällen eine Korrektur eines unangefochten gebliebenen Strafbefehls über das Institut der «Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide» zu erfolgen hat und wann der Weg über das Rechtsmittel der Revision zu beschreiten ist, lässt sich indessen mit einer teleologischen Auslegung beantworten. 4.7 Sinn und Zweck von Art. 392 StPO (und damit auch von Art.