6 4.5 In systematischer Hinsicht ist festzuhalten, dass Art. 392 StPO – auf welchen in Art. 356 Abs. 7 StPO verwiesen wird – in den allgemeinen Bestimmungen des 9. Titels «Rechtsmittel» aufgeführt ist. Art. 392 StPO hält eine allgemeine Grundregel im Rechtsmittelverfahren fest, dass eine Aufhebung/Abänderung eines Entscheids stets auch zu Gunsten derjenigen beschuldigten Personen erfolgen soll, die selber kein Rechtsmittel gegen einen auch sie beschwerenden Entscheid ergriffen haben. Die Einsprache im Sinn von Art.