392 sinngemäss anwendbar» derart klar ist, dass es bei einer grammatikalischen Auslegung sein Bewenden haben muss. Gegebenenfalls ist in einem zweiten Schritt nach dem wirklichen Sinn und Zweck der Norm und auch danach zu fragen, was der Gesetzgeber damit beabsichtigt hat. 4.4 Aus dem Wortlaut von Art. 356 Abs. 7 StPO ergibt sich eine grundsätzliche – wenn auch sinngemässe – Anwendbarkeit von Art. 392 StPO. Darüber hinaus enthält der Wortlaut von Art. 356 Abs. 7 StPO keine weiteren Vorgaben. Den Materialien lässt sich nur wenig entnehmen.