Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 145 IV 252 E. 1.6.1 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Ausgehend von der soeben dargestellten Methodik ist zunächst zu prüfen, ob der Wortlaut von Art. 356 Abs. 7 StPO bzw. der dort verwendete Terminus «so ist Art. 392 sinngemäss anwendbar» derart klar ist, dass es bei einer grammatikalischen Auslegung sein Bewenden haben muss.