5 4. 4.1 Soweit ersichtlich haben sich das Bundesgericht und die kantonalen Gerichte noch nicht zur Frage der sinngemässen Anwendbarkeit von Art. 392 StPO für in Strafbefehlsverfahren ergangene Erkenntnisse resp. zum Anwendungsbereich von Art. 356 Abs. 7 StPO geäussert. Es ist im Folgenden Art. 356 Abs. 7 StPO einer Auslegung zu unterziehen. Dies bedingt zwangsläufig auch eine nähere Betrachtung von Art. 392 StPO. Dass das Regionalgericht die einschlägige Literatur zu dieser Norm herangezogen hat, ist somit nicht zu beanstanden.