vor der Urteilsfällung zurückziehen würden. Diese Auffassung widerspreche jedoch der Rechtslehre (DAPHINOFF, a.a.O., S. 723 f.). Die vorinstanzliche Auslegung sei sinnwidrig und Art. 356 Abs. 7 StPO verkäme nahezu zu einem toten Buchstaben. Hinsichtlich der vom Regionalgericht im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumentation, wonach sich seine Ansicht auch mit der – im Gegensatz zum Revisionsverfahren – nicht vorgesehenen Frist begründen lasse, bringt die Beschwerdeführerin replicando vor, dass dieses Argument einer Anwendbarkeit von Art. 356 Abs. 7 StPO nicht entgegenstehe. So spreche sich nämlich die Lehre im Anwendungsbereich von Art. 392 sowie Art.