Dies gelte gemäss SCHMID und JOSITSCH ungeachtet dessen, ob getrennte Strafbefehle erlassen oder die beschuldigten Personen mit gleichem Befehl verurteilt worden seien (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 356 N. 12). Die restriktive Auslegung der Vorinstanz würde – so die Beschwerdeführerin weiter – dazu führen, dass Art. 356 Abs. 7 StPO nur noch dann anwendbar wäre, wenn alle Betroffenen Einsprache gegen ihre Strafbefehle erhoben hätten, die Akten bereits dem erstinstanzlichen Gericht überwiesen worden seien und einige Betroffene ihre Einsprache hiernach resp. vor der Urteilsfällung zurückziehen würden.