Sinngemäss übertragen auf das Strafbefehlsverfahren bedeute dies – so die Ausführungen in der Beschwerde –, dass die den Strafbefehl ausstellende Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht und der Strafbefehl dem erstinstanzlichen Urteil entsprechen würden. Im Anwendungsbereich von Art. 356 Abs. 7 StPO entspreche nun das erstinstanzliche Gericht der Rechtsmittelbehörde gemäss Art. 392 StPO und sein Urteil entspreche dem Entscheid der Rechtsmittelbehörde. Folgerichtig sei gemäss DAPHINOFF und RIKLIN Art.