4 liegende Konstellation übertragen habe. Vorliegend stehe jedoch nicht die Anwendung von Art. 392 StPO zur Diskussion, sondern dessen sinngemässe Anwendung im Rahmen von Art. 356 Abs. 7 StPO. Die restriktive Auslegung des Regionalgerichts vereitle die Anwendbarkeit resp. widerspreche dem klaren Wortlaut von Art. 356 Abs. 7 StPO. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Norm dermassen restriktiv habe ausgelegt wissen wollen. Die Beschwerdeführerin geht mit dem erstinstanzlichen Gericht einig, dass die Hauptnorm von Art.