Würde in der vorliegenden Konstellation der Ansicht der Beschwerdeführerin gefolgt, wären Gesuche um Ausdehnungen gutheissender Rechtmittelentscheide im Sinn von Art. 356 Abs. 7 StPO von im Strafbefehlsverfahren rechtskräftig verurteilten Personen an das erstinstanzliche Gericht nicht fristgebunden, während solche im Sinn von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids beim Berufungsgericht zu stellen wären. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Regionalgericht hauptsächlich auf Literaturstellen zu Art. 392 StPO abgestellt und diese Bestimmung wortwörtlich auf die vor-