In seiner Stellungnahme vom 28. April 2021 ergänzte das Regionalgericht mit Blick auf die von ihm für eine sinngemässe Anwendbarkeit von Art. 392 StPO geforderte gleichzeitige Rechtshängigkeit, dass sich diese auch aus dem Umstand ergebe, dass die Ausdehnung gemäss Art. 356 Abs. 7 und Art. 392 StPO keine dem Art. 411 Abs. 2 StPO entsprechende Frist vorsehe. Würde in der vorliegenden Konstellation der Ansicht der Beschwerdeführerin gefolgt, wären Gesuche um Ausdehnungen gutheissender Rechtmittelentscheide im Sinn von Art.