b StPO (SCHMID/JOSITSCH, PK-StPO, Art. 392 N 8; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 570 und 726), welche stipuliert: «Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn: [...] b. der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht [...].» Das Revisionsgesuch ist schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen.