392 StPO nicht in Frage, wenn nur einer der beiden den gegen ihn ergangenen Entscheid angefochten und einen günstigeren Entscheid errungen hat (DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 726). Da bei Strafbefehlen in aller Regel keine Verfahrenseinheit vorliegt und das Gericht von den Strafbefehlen gegen andere Personen meist keine Kenntnis hat, greift Art. 392 StPO regelmässig nicht (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 1486, S. 521). In solchen Fällen greift die Revision» gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO (SCHMID/JOSITSCH, PK-StPO, Art.