392 StPO N 3). Art. 392 StPO greift nicht, wenn mehrere beschuldigte Personen ursprünglich im gleichen Verfahren verfolgt wurden, «die einen dann aber mit Strafbefehl, andere vom Einzelgericht und wieder andere vom Kollegialgericht verurteilt wurden» (SCHMID/JOSITSCH, PK-StPO, Art. 392 N 8). Wurde gegen zwei Mittäter ein Strafverfahren eröffnet und beide Mittäter im selben Verfahren verfolgt, der eine dann aber im Strafbefehlsverfahren verurteilt und der andere mittels Anklage dem erstinstanzlichen Gericht überwiesen, so kommt eine Ausdehnung nach Art.