3 3.2.1 Das Regionalgericht verneinte dies mit folgender Begründung: 3. Formelle Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 392 StPO im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht ist, dass die in unterschiedlichen Strafbefehlen beurteilten Sachverhalte mindestens im gleichen Zeitraum beim selben Gericht zur Anklage gebracht wurden (ZIEGLER/KELLER, BSK StPO, Art. 392 StPO N 3).