BSG 162.11]). Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 StPO). Entsprechende Beschwerden sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Ein Ausschlussgrund im Sinn von Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung sowie die angeblich zu Unrecht unterlassene Weiterleitung ihres Gesuchs an das Berufungsgericht unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).