2 28. April 2021 reichte das Regionalgericht eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege liess es sich nicht vernehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 4. Mai 2021 auf eine Stellungnahme. Am 6. Mai 2021 replizierte die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des Regionalgerichts vom 28. April 2021. Weitere Eingaben erfolgten nicht mehr.