Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, das Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids als sinngemässes Revisionsgesuch zuständigkeitshalber an die Berufungskammer des Obergerichts des Kantons Bern zu überweisen. Mit separatem Gesuch ersuchte die Beschwerdeführerin gleichentags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt.