356 Abs. 7 StPO). Erzielen ein oder mehrere Einsprecher vor dem erstinstanzlichen Gericht ein im Vergleich zum Strafbefehl günstigeres Urteil, ändert das Gericht die Strafbefehle der anderen Beschuldigten zu deren Gunsten ab, sofern die Verfahrensleitung im dem bei ihr anhängig gemachten Hauptverfahren Kenntnis von den in gleicher Sache ergangenen, aber unangefochten gebliebenen Strafbefehlen erhält. Art. 356 Abs. 7 StPO ermöglicht damit eine «vereinfachte» Korrektur sich widersprechender Strafbefehle. Im Nachgang eines rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils kann ein diesem Urteil widersprechender rechtskräftiger Strafbefehl nur noch auf dem Weg der Revision überprüft werden (E. 4).