3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (intern – per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 6. Mai 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: