6. Dem kann sich die Beschwerdekammer anschliessen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern, zumal seine Ausführungen in weiten Teilen querulatorischer Art sind bzw. an der geltenden Rechtsordnung vorbeigehen. Insbesondere geht es vorliegend nicht darum, «zwischen einer toten handlungsunfähigen Sache und einem lebendigen Menschen zu differenzieren» bzw. «die Zuständigkeit von der Verwaltung von Sachen auf die Verwaltung von Menschen zu erweitern» bzw. «ein Eigentumsrecht an Menschen» zu erheben. 7. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.